Cannabis, Alkohol und Tabak, Glücksspiel: Überall gelten gesetzliche Regeln. Wir haben die wichtigsten zusammengestellt.
… und damit des Ausbilders (Fürsorgepflicht)
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 3 ASchG verpflichtet den Arbeitgeber für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen. Diese Fürsorgepflicht regelt, dass der Dienstgeber sicherstellt, dass die Dienstnehmer ihre Arbeit ohne Schaden für ihre physische und psychische Gesundheit verrichten können.
§ 6 (3) ASchG verpflichtet den Arbeitgeber, alle Arbeitnehmer:innen, die nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht zu beschäftigen und gegebenenfalls vom Arbeitsplatz zu verweisen.
Eine Nichtbeachtung kann zu massiven Haftungen des Arbeitgebers führen!
Berufsausbildungsgesetz
Im Falle eines Suchtmittelkonsums oder eines gesetzwidrigen oder übermäßigen Alkoholkonsums gibt es eine Verständigungspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten (§ 9 (3) BAG).
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz
Aus dem Ausbildungsverhältnis bzw. der Jugendlichkeit des Lehrlings ergibt sich eine erweiterte Fürsorgepflicht (§ 23 KJBG) für den Dienstgeber.
Angestelltengesetz
Auch im § 18 AngG finden sich Regelungen zur Fürsorgepflicht.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Im § 1157 ABGB ist die Fürsorgepflicht des Dienstgebers verankert. Weitere Regelungen finden sich im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 3 ASchG).
Berufsausbildungsgesetz
Lehrlinge müssen sich gem. § 10 BAG bemühen, die zur Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Grundsätzlich wird damit ein außerbetriebliches Verhalten nicht umfasst.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Laut § 15 (4) ASchG ist es Arbeitnehmer:innen und damit auch Lehrlingen und beschäftigten Jugendlichen verboten, sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich und andere Personen gefährden könnten.
Suchtmittelgesetz (§ 13 SMG)
Wenn Lehrlinge in der Berufsschule im Zusammenhang mit illegalen Suchtmitteln auffällig werden, kommt das §13-Verfahren zur Anwendung. Weitere Informationen zu diesem Verfahren sind dem "Quick Guide § 13 SMG" zu entnehmen. Diese Vorgangsweise ist auch in einem eigenen Infofolder der Kärntner Fachstelle für Suchtvorbeugung beschrieben.