Cannabis, Alkohol und Tabak, Glücksspiel: Überall gelten gesetzliche Regeln. Wir haben die wichtigsten zusammengestellt.

Das Suchtmittelgesetz (SMG) regelt den Umgang mit allen illegalen Substanzen. Die weitaus am häufigsten konsumierte illegale Substanz ist Cannabis.
§ 13 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes verpflichtet Schulen bei Vorfällen mit Suchtmitteln einzuschreiten. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, den Konsum zu beenden. Dabei steht „Helfen statt strafen“ im Vordergrund. Was das bedeutet, ist unter den FAQ nachzulesen.

Weitergabe oder Dealen ist vom § 13 allerdings nicht gedeckt, hier muss die Schulleitung eine Anzeige machen, und es ist mit harten Konsequenzen zu rechnen.
Was passiert, wenn ich mit einer illegalen Substanz oder beim Kiffen erwischt werde?
Die Schulleitung leitet das übliche §13-Verfahren ein. Es gibt dazu eine InfoCard zum Download mit einer einfachen Darstellung.
Was ist, wenn ich unschuldig bin?
Wenn du kein illegales Suchtmittel konsumiert hast, wirst du das in der Regel auch glaubwürdig vermitteln können. Dann wird der Fall gleich mit der schulärztlichen Untersuchung eingestellt. Wenn man dir nicht glaubt, kann ein Harntest Klarheit bringen. Dieser muss von der Schule bezahlt werden.
Kann ich wegen Suchtmittelkonsum „hinausgeschmissen“ werden?
Nein. Ein Suchtmittelkonsum allein und ein §13-Verfahren rechtfertigen keinen Schulausschluss! Wenn du dich allerdings gegen das Verfahren sperrst, weiter konsumierst oder wenn gedealt wurde, kann die Schule bei der Schulbehörde den Schulausschluss beantragen. Dem wird zumeist auch stattgegeben werden, sofern du dein Verhalten nicht änderst.
Wer aller erfährt von der ganzen Sache?
Von Seiten der Schulleitung dürfen neben deinen Eltern nur folgende Personen informiert werden: Schularzt, KV und in weiterer Folge evtl. eine Beratungsstelle, und für alle drei gilt die Schweigepflicht (nicht bzgl. des Vorfalls generell, aber hinsichtlich der beteiligten Personen). Was darüber hinaus von Mitschüler:innen oder deren Eltern alles herumerzählt wird, kann man freilich nie wissen.
Hilft es mir, wenn ich erzähle, was sonst noch alles läuft?
Du musst und solltest nur über dich selbst Auskunft geben und dabei die Wahrheit sagen. Es gibt keine „mildernden Umstände“ dafür, ungefragt Dinge zu erzählen, die andere getan haben.
Was passiert, wenn ich nicht zu den Beratungsgesprächen gehe?
Die Schule meldet dies bei der Bezirkshauptmannschaft, und du bekommst eine Vorladung. Ab diesem Punkt lässt sich die Angelegenheit nicht mehr auf einfache Art schulintern regeln, jetzt beginnen sich die Mühlen des Gesetzes zu drehen. Es bringt nichts, es darauf ankommen zu lassen. Aus einem bislang relativ kleinen Problem, wird ein größeres Problem.
Warum ist Kiffen nicht einfach legal?

Politik und Rechtsprechung berufen sich zur Begründung des Verbots auf eine Reihe von wissenschaftlich erwiesenen gesundheitlichen Risiken, die mit dem Kiffen verbunden sind (siehe dazu die Substanz-Infos).

Das kann sich irgendwann auf demokratischem Weg zwar ändern, ABER: sicher nicht für Jugendliche.
In der lange dauernden Zeit der Gehirnreifung besteht ein erhöhtes Risiko dauerhafter Schäden, die durch gehäuftes Kiffen entstehen. Und deshalb ist in keinem auch noch so liberalen Land der Welt Kiffen unter 18 erlaubt.

Das Gesetz im Volltext

Das Tiroler Jugendgesetz regelt unter anderem die Abgabe von Tabak und Alkohol an Jugendliche.

Bestimmungen im Detail

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben oder konsumieren.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auch Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. Dasselbe gilt auch für Nikotinbeutel.

An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke, Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak), Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung sowie Nikotinbeutel, die sie nicht konsumieren dürfen, nicht weitergegeben werden. Von einem Verbot der Weitergabe sind auch Zubereitungen betroffen, die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, wie z.B. Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate etc.

Das Wichtigste auf einen Blick

Das Gesetz im Volltext

Das "NPSG" ergänzt das Suchtmittelgesetz um einige spezielle Bestimmungen und ist vor allem für die Behörden im Vorgehen gegen den illegalen Markt von Bedeutung. Unter dieses Gesetz fallen auch synthetische Cannabinoide.

Das Gesetz im Volltext