Cannabis, Alkohol und Tabak, Glücksspiel: Überall gelten gesetzliche Regeln. Wir haben die wichtigsten zusammengestellt.

Das Suchtmittelgesetz (SMG) regelt den Umgang mit allen illegalen Substanzen. Die weitaus am häufigsten konsumierte illegale Substanz ist Cannabis.

§ 13 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes verpflichtet Schulen bei Vorfällen mit Suchtmitteln einzuschreiten. Nahezu alle Vorfälle an Schulen haben Cannabis zum Gegenstand. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, den Konsum zu beenden. Dabei steht „Helfen statt strafen“ im Vordergrund. Weitergabe oder Dealen ist vom § 13 allerdings nicht gedeckt, hier muss die Schulleitung eine Anzeige machen, und es ist mit harten Konsequenzen zu rechnen.

Einzelheiten zum zum §13-Verfahren sind unter den FAQ nachzulesen.
Was passiert, wenn mein Kind mit einer illegalen Substanz oder beim Kiffen erwischt wird?
Die Schulleitung leitet das übliche §13-Verfahren ein. Es gibt dazu eine mit einer einfachen Darstellung.
Was ist, wenn das Kind unschuldig ist?
Wenn das Kind kein illegales Suchtmittel konsumiert oder besessen hat, wirst das in der Regel auch glaubwürdig vermittelbar sein. Dann wird der Fall gleich mit der schulärztlichen Untersuchung eingestellt. Im Zweifelsfall kann ein Harntest Klarheit bringen. Dieser muss von der Schule bezahlt werden, wenn diese einen haben möchte.
Können Schüler:innen wegen Suchtmittelkonsum von der Schule ausgeschlossen werden?
Nein. Ein Suchtmittelvorfall allein und ein §13-Verfahren rechtfertigen keinen Schulausschluss! Wenn man sich allerdings gegen das Verfahren sperrt, weiter konsumiert wird oder wenn gedealt wurde, kann die Schule bei der Schulbehörde den Schulausschluss beantragen. Dem wird zumeist auch stattgegeben werden.
Wer aller erfährt von der ganzen Sache?
Von Seiten der Schulleitung dürfen neben den Eltern nur folgende Personen informiert werden: Schularzt, Klassenvorstand und in weiterer Folge evtl. eine Beratungsstelle, und für alle drei gilt die Schweigepflicht (nicht bzgl. des Vorfalls generell, aber hinsichtlich der beteiligten Personen). Was darüber hinaus von Mitschüler:innen oder deren Eltern alles herumerzählt wird, kann man freilich nie wissen.
Was passiert, wenn das Kind nicht zu den Beratungsgesprächen geht?
Die Schule meldet dies bei der Bezirkshauptmannschaft, und es kommt zur Vorladung. Ab diesem Punkt lässt sich die Angelegenheit nicht mehr auf einfache Art schulintern regeln, jetzt beginnen sich die Mühlen des Gesetzes zu drehen. Es bringt nichts, es darauf ankommen zu lassen. Aus einem bislang relativ kleinen Problem, wird ein größeres Problem.

Das Tiroler Jugendgesetz regelt unter anderem die Abgabe von Tabak und Alkohol an Jugendliche.

Bestimmungen im Detail

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben oder konsumieren.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auch Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. Dasselbe gilt auch für Nikotinbeutel.

An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke, Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak), Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung sowie Nikotinbeutel, die sie nicht konsumieren dürfen, nicht weitergegeben werden. Von einem Verbot der Weitergabe sind auch Zubereitungen betroffen, die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, wie z.B. Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate etc.

Das Wichtigste auf einen Blick

Das Gesetz im Volltext

Das "NPSG" ergänzt das Suchtmittelgesetz um einige spezielle Bestimmungen und ist vor allem für die Behörden im Vorgehen gegen den illegalen Markt von Bedeutung.

Das Gesetz im Volltext